Schnelle Hilfe

Kostenlose Erstberatung
Tel.: 01511/5283488
Email: info@kanzlei-reiger.de
Sie haben einen Anhörungsbogen erhalten? Ihnen wurde ein Bußgeldbescheid zugestellt?
 
Ihnen wird ein Geschwindigkeitsverstoß vorgeworfen? Sie sollen zu nah aufgefahren sein? Sie sollen eine rote Ampel ignoriert haben oder beim Fahren ein Handy benutzt haben? Sie sollen alkoholisiert ein Fahrzeug geführt haben?
 
In Bußgeldsachen lohnt sich häufig eine rechtliche Überprüfung der Vorwürfe.

Achten Sie auf folgende goldene Regeln, wenn Sie im Rahmen einer Geschwindigkeits- oder Verkehrskontrolle angehalten werden:

  1. Bleiben Sie ruhig und freundlich. Eine Kontrolle verläuft so in den meisten Fällen schneller.
  2. Sie haben zu jeder Zeit das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren. Rufen Sie uns im Zweifel umgehend an.
  3. Zeigen Sie auf Verlangen den Führerschein, den Fahrzeugschein, einen Verbandskasten, eine Warnweste und ein Warndreieck.
  4. Machen Sie keine Angaben zur Sache! Alles was Sie sagen wird im Zweifel gegen Sie verwendet. Sie sind nur verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person (Namen, Anschrift, Geburtstag und Geburtsort, Familienstand, Staatsangehörigkeit) zu machen.
  5. Sie müssen nicht an einem Urintest, an einem Atemalkoholtest oder an anderen Tests mitwirken. Verweigern Sie im Zweifel eine Teilnahme.

  6. Eine Blutprobe darf nur bei Vorliegen eines Anfangsverdachtes für eine Straftat durch einen Richter oder bei Gefährdung des Untersuchungszwecks durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei angeordnet werden. Sie haben eine Duldungspflicht. Leisten Sie keinen Widerstand, wenn eine solche Anordnung erfolgt und kooperieren Sie. Lassen Sie Ihren Widerspruch dokumentieren.
  7. Ohne einen Anfangsverdacht für eine Straftat darf die Polizei Ihr Fahrzeug (auch den Kofferraum) nicht durchsuchen. Sie müssen Ihr Handy nicht entsperren. Widersprechen Sie solchen Maßnahmen im Zweifel.
  8. Erfolgt eine Durchsuchung und eine Beschlagnahme von Gegenständen aus Ihrem Fahrzeug, so lassen Sie sich ein Protokoll ausstellen.

Wenn Sie einen Anhörungsbogen erhalten haben, sind Sie von der Behörde ermittelt worden und Sie werden als Betroffener geführt. Der Anhörungsbogen dient dazu, Ihnen eine Stellungnahme zu ermöglichen. Dieser Vorgang ist Ausfluss aus dem Grundrecht auf rechtliches Gehör.

Wichtig ist: wenn die Angaben im Anhörungsbogen zu Ihrer Person korrekt sind, müssen Sie sich nicht weiter äußern oder den Anhörungsbogen zurücksenden. Ohne Verteidiger ist von einer Stellungnahme zur Sache ausdrücklich abzuraten.

Mit dem Ausdruck des Anhörungsbogen durch die Behörde wird außerdem die 3-monatige Verjährungsfrist der Ordnungswidrigkeit unterbrochen.


Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben, müssen Sie schnell reagieren.

Mit Zustellung läuft eine Einspruchsfrist von 2 Wochen. Das Zustellungsdatum ist auf dem Briefumschlag handschriftlich vermerkt.

Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt regelmäßig Rechtskraft ein und ein Einspruch ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Handeln Sie also schnell.

Mit einem Einspruch beantragen wir für Sie vollständige Akteneinsicht und prüfen, ob der Bußgeldbescheid fehlerhaft erlassen worden ist.

Hierfür greifen wir bei Bedarf auf ein Netzwerk an messtechnischen Sachverständigen zurück.


Wenn Sie einen Zeugenfragebogen erhalten haben, sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zum Fahrer zu machen. Etwas anderes gilt, wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht oder Sie selbst der Fahrer waren. Dann müssen Sie sich nicht äußern.

Kontaktieren Sie uns in diesem Fall gerne für eine kostenlose Erstberatung.